Satzung Dt.Fr. Kita Jardin d'enfants

Satzung “Deutsch-Französische Kita Domino” e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1          Der Verein führt den Namen: “Deutsch-Französische Kita – Jardin d’enfants franco-allemand Mitte / Prenzlauer Berg”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach den Zusatz “e.V.” führen.
1.2          Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 
2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. 
2.2       Dieser Zweck besteht im Betreiben einer deutsch-französischen Elterninitiativ-Kita zur
            Förderung 
            -  der zweisprachigen Erziehung von Kita-Kindern französisch- und deutschsprachiger
            Herkunft, 
            -  des interkulturellen Austauschs, 
            -  der europäischen Einigung, 
-  der Eingliederung von Kindern französischsprachiger Herkunft bzw. ihres späteren Unterrichts in Deutsch in  französischsprachigen Ländern, 
-  von Kindern deutschsprachiger Herkunft im späteren Unterricht in Französisch hierzulande und ihrer Austausch- und Erfahrungsmöglichkeit in französischsprachigen
            Ländern. 
2.3       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2.4       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. 
2.5       Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 
2.6       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
2.7       Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
            Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 
 
§ 3 Mitgliedschaft 
3.1       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. 
3.2       Eltern, deren Kinder in der Kita des Vereins betreut werden, haben ein Recht auf ordentliche Mitgliedschaft. 
3.3       Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über den Antrag. 
3.4       Die Mitgliedschaft endet: 
            -  durch Austritt 
            -  durch Tod 
            -  durch Ausschluss 
3.5       Der Austritt ist nur zur Mitte und zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich. Es werden höchstens die Beitragsanteile eines halben Jahres zurückerstattet. 
3.6       Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den
Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds beschließen. Dies ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ein abgelehnter Beitrittskandidat bzw. ein auszuschließendes ordentliches Mitglied darf sich vor dem beabsichtigten Ausschluss dazu vor dem Vorstand äußern. Über den Ausschluss von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.7       Ausgeschlossen werden kann, wer grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die
            Vereinsinteressen verstößt und/oder mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist. 
3.8       Die ordentliche Mitgliedschaft von Eltern, deren Kinder in der Kita betreut wurden, wandelt sich sechs Monate nach Ende des Betreuungsverhältnisses in eine Fördermitgliedschaft um, wenn das Mitglied nicht nach dem Ende des Betreuungsverhältnisses seinen Austritt erklärt. 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
4.1       Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch den Mitgliedsbeitrag und ihre Arbeitsleistung.
4.2       Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
4.3       Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, für ein Vereinsorgan zu kandidieren und Vorschläge zu unterbreiten. 
4.4       Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen ihn durch einen finanziellen Beitrag. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Das Bestehen einer Fördermitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die Aufnahme eines Kindes in ein Betreuungsverhältnis.
4.5       Fördermitglieder besitzen kein Stimm- Wahl- oder Antragsrecht. Sie werden über die Abhaltung von Mitgliederversammlungen informiert und können auf Antrag an ihnen teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4.6       Jedes Mitglied hat Anspruch auf Information zur Erfüllung seiner Pflichten und
            Wahrnehmung seiner Rechte.
4.7       Alle Mitglieder sind verpflichtet, 
            -  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, 
            -  Gebühren und Beiträge vollständig und fristgerecht zu zahlen, 
            -  das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln, 
 
§ 5 Beiträge und Vereinskonto 
5.1       Jedes Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. 
5.2       Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. 
5.3       Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden
            Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen. 
5.4       Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden auf ein Vereinskonto auf den Namen des Vereins gezahlt. 
 
§ 6 Organe des Vereins 
6.1       Organe des Vereins sind: 
            -  Vorstand 
            -  Mitgliederversammlung 
            Sie entscheiden, soweit nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der
            abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine
            Entscheidungsfrage als abgelehnt. 
6.2       Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen, nämlich: 
            -  Sprecher/in 
            -  Stellvertreter/in, zugleich Protokollant/in 
            -  Schatzmeister/in 
            zu dem noch maximal zwei Beisitzer dazugewählt werden können. 
6.3       Sprecher/in, Stellvertreter/in zugleich Protokollant/in und Schatzmeister/in sind gemäß § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt  und zeichnungsbefugt, dafür aber rechenschaftspflichtig. Ausgenommen von dieser Alleinvertretungsberechtigung und Zeichnungsbefugnis sind Finanzsachen ab einer Summe von Euro 2.500,00. In solchen Fällen müssen zwei Vorstandsmitglieder zusammen handeln. Es ist Protokoll und ein Kassenbuch zu führen. 
6.4       Der Vorstand leitet und vertritt den Verein und ist für den Betrieb der Kita verantwortlich gemäß §27 BGB, Satzung, und Beschluss der Mitgliederversammlung. 
6.5       Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 
6.6       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
            Er bleibt ggf. solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
 
§ 7 Mitgliederversammlung 
7.1       Einmal im Jahr tagt die Mitgliederversammlung (MV). Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragen. 
7.2       Die MV wählt einen Versammlungsleiter/in bzw. Wahlleiter/in, zwei Kassenprüfer/innen,
            die nicht zum Vorstand gehören dürfen, bestimmt einen Protokollanten und beschließt die
            Tagesordnung. 
7.3       Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 
            -  die ordentlichen Mitglieder vier Wochen zuvor schriftlich eingeladen worden ist 
            -  den ordentlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der MV eine Tagesordnung
            übersandt wurde
            -  ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. 
7.4       Bei Beschlussunfähigkeit muss erneut eingeladen werden, diesmal mit einer Frist von zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung ist dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hingewiesen werden muss. 
7.5       Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
7.6       Anträge müssen schriftlich vorliegen. 
7.7       Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
            -  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 
            -  Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, 
-  Entlastung und Wahl des Vorstandes. Dabei ist der Sprecher/in einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, wird erneut abgestimmt, es reicht dann die einfache Mehrheit. Gab es im ersten Wahlgang mehrere Kandidaten, treten im zweiten Wahlgang diejenigen zwei zur Stichwahl an, die im ersten die meisten Stimmen erhielten. 
            -  Beschluss über die praktische und inhaltliche Arbeit, 
            -  Satzungsänderungen, 
            -  Änderung des Vereinszwecks, 
            -  Auflösung des Vereins. 
7.8       Die MV ist zu protokollieren, vom Versammlungsleiter/in und Protokollant/in zu
            unterzeichnen und den Mitglieder spätestens nach vier Wochen bekannt zu machen. 
 
§ 8 Satzungsänderung & Vereinszweck 
8.1       Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn 
            -  sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV aufgeführt ist, 
            -  der bisherige und der vorgesehene neue Text beigefügt ist, 
-  bei Änderung des Vereinszweckes ein Antrag mit der Begründung der Änderung und Folgen einer solchen Entscheidung beigefügt ist, 
            -  es die Mitgliederversammlung tut. 
8.2       Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf einer MV, die einer beschlussunfähigen folgt, muss die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. 
8.3       Für die Änderung des Vereinszweckes gelten dieselben Regeln wie für Satzungsänderungen. 
 
§ 9 Vereinsauflösung 
9.1       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu einberufenen MV beschlossen werden. 
9.2       Diese MV ist nur gemäß § 7 beschlussfähig. 
9.3       Der Verein kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten aufgelöst werden, auf
einer MV, die einer beschlussunfähigen folgt, mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden. 
9.4       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
            Vermögen nach Vorabprüfung mit dem zuständigen Finanzamt an den „Kinderhaus
            Berlin-Mitte e.V.”, Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
            mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
 
 
 
 
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